Saisonarbeitnehmer / Schaustellergehilfen
Informationen zur Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern und Schaustellergehilfen
Am 1. Juli 2013 tritt Kroatien der Europäischen Union bei. Die
aufenthaltsrechtliche Stellung kroatischer Staatsbürger wird dann durch das
Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt. Sie können ohne Visum nach Deutschland
einreisen und benötigen keinen Aufenthaltstitel.
Auf Grund von Übergangsfristen, die in den Beitrittsverträgen geregelt sind,
bedürfen kroatische Staatsangehörige für Beschäftigungen im Bundesgebiet
grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung-EU. Diese wird direkt von der Zentralen
Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Saisonbeschäftigung
Für die Aufnahme einer Saisonbeschäftigung nach § 15a Beschäftigungsverordnung
(BeschV) vom 01. Juli 2013 ist - wie bereits für bulgarische und rumänische
Staatsangehörige - auch für kroatische Staatsangehörige keine
Arbeitserlaubnis-EU erforderlich. Damit entfällt auch das Zulassungsverfahren
über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) und die
Vermittlungsgebühr.
Arbeitnehmer aus Kroatien können ohne Arbeitserlaubnis-EU eine befristete
Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, in der Obst- und Gemüseverarbeitung,
in Sägewerken sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe aufnehmen. Die Höchstdauer
der Beschäftigung ist auf sechs Monate im Kalenderjahr beschränkt. Der Zeitraum
für die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern ist für einen Betrieb auf acht
Monate im Kalenderjahr beschränkt. Hiervon sind Betriebe des Obst-, Gemüse-,
Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus jedoch ausgenommen.
Schaustellergehilfen
Schaustellergehilfen aus Kroatien können für eine Beschäftigung im
Schaustellergewerbe bis zu neun Monaten im Kalenderjahr eine Arbeitserlaubnis-EU
erhalten. Voraussetzung hierfür ist die mit der kroatischen Arbeitsverwaltung
geschlossene Vermittlungsabsprache. Rechtliche Grundlage ist § 12f
Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV).
Die Entlohnung richtet sich nach den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen.
Der Arbeitgeber hat für eine angemessene Unterbringung Sorge zu tragen. Für jede
Vermittlung wird eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro erhoben.
Ab dem 1. Juli ändern sich in der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung
(ZAV) der Bundesagentur für Arbeit die Ansprechpartner für das
Zulassungsverfahren für Saisonarbeitnehmer und Schaustellergehilfen. Anträge für
die noch zulassungspflichtigen kroatischen Saisonarbeitnehmer sowie bulgarische,
rumänische und kroatische Schaustellergehilfen bearbeiten ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr die regionalen Arbeitserlaubnisteams der ZAV, sondern ein zentrales
Team in Bonn. Rumänische und bulgarische Saisonarbeitnehmer benötigen seit
Anfang des Jahres keine Arbeitserlaubnis-EU mehr.
Die neue Zuständigkeit gilt für alle Anträge, die ab dem 01.07.2012 bei der
ZAV eingereicht werden. Zu diesem Zeitpunkt bereits gestellte Anträge werden in
dem bislang zuständigen Arbeitserlaubnis-Team abschließend bearbeitet,
einschließlich der Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU.
Kontakt:
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Bonn
Team 322 – Arbeitsmarktzulassung
Villemombler Str. 76
53123 Bonn
Telefon:
0228-7131329
Fax:
0228-713 2702279
E-Mail: zav-bonn.saisonarbeitnehmer@arbeitsagentur.de